§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die
Erbringung von Dienstleistungen der Firma „Clickstoff“ (nachfolgend „Agentur“).
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten
für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber
bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie
gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen
Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur
abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die
Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr
obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen
des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht
Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die konkreten vertraglichen Leistungspflichten der Agentur ergeben sich im
Einzelnen aus dem Angebot der Agentur, das dem Vertrag bzw. Auftrag zugrunde
liegt. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
Insbesondere sind Design, Werbetexte, Fotos und Videos nur im Falle der Nennung
im Angebot geschuldet. Im Zweifel beauftragt der Auftraggeber mit der Erstellung der
Website ein Leistungspaket, das aus der technischen Erstellung einer Website, dem
Einpflegen von Inhalten und einem anschließenden Wartungs- und Pflegevertrag
besteht; die Website umfasst grundsätzlich eine einzige Landeseite, d. h. einen
One-Pager einschließlich der Einbindung bzw. Verlinkung von Rechtstexten des
Auftraggebers (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB). Die Realisierung eines darin
angelegter Erstgespräch-Funnels (Leitsystem für die Herstellung des
Kundenkontakts) mit Interview-, Buchungs- und Automatisierungstools ist ebenso
eine Zusatzleistung wie die Erstellung von Unterseiten zur Landeseite.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des
vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Agentur ein solches
Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die
Agentur auftragsgemäß ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende
Vergütungsvereinbarung erfolgt, erhält sie eine Vergütung nach Preisliste oder, falls
eine solche nicht besteht, die marktübliche Vergütung.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Agentur mündlich erteilt, sind diese bindend.
Die Agentur hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge
unverzüglich in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die
Agentur vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des
Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der
Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Agentur auch durch
Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines
Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist. Bindend für den Auftraggeber ist auch die
Bestätigung eines Gesprächsinhaltes in Textform durch die Agentur, wenn der
Auftraggeber nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, nachdem ihm die
Bestätigung zugegangen ist.
(4) Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen
oder Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur ist berechtigt, die verwendete
Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und
Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine
Nachteile entstehen. Grundsätzlich wird der Auftraggeber zwei Wochen vor einer
Auswechslung informiert und aufgefordert, Bedenken gegen die geplante
Auswechslung mitzuteilen.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen
Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder
Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
(6) Der Wartungs- und Pflegevertrag umfasst je nach Angebot die laufende monatliche
Betreuung der technischen Plattform der Website, wie zum Beispiel durch
Aktualisieren von Plugins oder der Plattformsoftware, um den unterbrechungsfreien
und sicheren Betrieb der Seite sowie eine automatische Datensicherung zu
ermöglichen, und ferner gelegentliche redaktionelle Korrekturen durchzuführen. Nicht
vom Wartungs- und Pflegevertrag umfasst ist die Erstellung von Unterseiten, Content,
ein komplettes Redesign oder die Implementierung neuer Funktionalitäten (z. B.
Kontaktformularen). Die konkreten Leistungspflichten des Wartungsvertrags sind im
Angebot enthalten.
(7) Leistungen, die nicht vertragsgemäß von der Agentur selbst oder ihre
Subunternehmer zu erbringen sind, werden nicht Vertragsgegenstand, sondern sind
vom Auftraggeber selbst oder in seinem Namen und für seine Rechnung von der
Agentur zu beauftragen und zu vergüten. Zum Beispiel betrifft dies gegebenenfalls
Medien- und Softwarelizenzen (z. B. Stockfotos, SAAS-Tools, Datensicherung,
Website-Plugins), Audio- und Videoproduktion, Übersetzungen, SEO-Dienstleistungen,
Domainregistrierung und Hosting und sonstige vergleichbare Leistungen Dritter.
§ 3 Angebot, Informationen, Leistung
(1) Die Darstellung von Angeboten der Agentur auf der Webseite ist kein verbindliches
Angebot, sondern nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Das rechtsverbindliche Angebot der Agentur enthält die im Einzelnen enthaltenen
Leistungen und zugehörigen Preise.
(3) Abweichend von § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen
Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung,
gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss,
Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden
Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner
Bestellung.
(4) Konkrete Erfolge und Kennzahlen, wie eine bestimmte Anzahl von Kontakten von
Neukunden (Leads), Bewerbungen oder eine Umsatzsteigerung, sind ebensowenig
von der Agentur geschuldet wie Ergebnisse von reinen Tätigkeiten, etwa
SEO-Maßnahmen, einer Website-Beschleunigung oder vereinbarten
Werbemaßnahmen.
§ 4 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Website und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des
Auftraggebers ist der Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer Abnahme in
Textform verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem
freigegebenen Konzept (bzw. Prototypen) entspricht.
(2) Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur
vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn
der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie
dem Konzept (bzw. dem Prototypen) entspricht. Einmal abgenommene Teile der
Website können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung
verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum
Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der
Vergütungspflicht bleibt von einer Teilabnahme unberührt und richtet sich
ausschließlich nach dem angenommenen Angebot und diesen AGB.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot der
Agentur. Eine Pauschale reicht immer nur soweit, wie die dafür angebotenen
Leistungen detailliert aus dem Angebot ersichtlich sind.
(2) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart
ist.
(3) Die Höhe der Vergütung, etwaiger Teilrechnungen oder Zahlungsraten, sowie deren
Fälligkeitszeitpunkt wird im Angebot genannt. Sofern nichts anderes vereinbart wird,
ist die Gesamtvergütung bei Vertragsabschluss im Voraus fällig.
(4) Die Vergütung für den Wartungs- und Pflegevertrag wird erstmals einen Monat nach
der Abnahme fällig und in Rechnung gestellt.
(5) Nicht vereinbarte Zusatzleistungen vergütet der Auftraggeber nach den vertraglichen
Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der Preisliste der Agentur und
weiter hilfsweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung.
Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen,
Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur
dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf
hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug
gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB
verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu
leisten.
(7) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das
Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder
mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 6 Externe Produkte, Zusatzleistungen, Korrekturschleifen
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des
Projekts erforderlich sind (z.B. Kauftheme, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien
etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten,
responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität hängen von der
Leistungsfähigkeit des dritten Software-Produkts ab. Das gleiche gilt in Bezug auf
Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten
von Werbeplattformen. Werden Drittprodukte vereinbarungsgemäß über eine
Agenturlizenz bereitgestellt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf des
Wartungsvertrages und der Auftraggeber hat die Lizenzen anschließend auf eigene
Rechnung zu erwerben, wenn er die Seite weiterbetreiben will.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider,
externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich
vereinbarten, aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen, angemessenen
Vergütung zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen,
Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken
etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der
Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und
Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden.
Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach
Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen
Vergütung zu zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist pro Position aus dem Angebot eine
Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. Rückgängigmachung
gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen
sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten,
aus der Preisliste ersichtlichen oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso
nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller
technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Subunternehmern eintretende
Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Pandemie, Seuche, Aussperrung, die sie
ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem
eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu
liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände
bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem
Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des
Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur sämtliche erforderlichen Informationen
und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.)
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen
zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er für seine Website eine
Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Dies muss der Auftraggeber
selbst liefern, Verfassen und Kontrolle solcher Rechtstexte sind der Agentur nicht
möglich und sie kann diese Leistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch
nicht erbringen. Der Auftraggeber muss daher für seine Website ein Impressum und
eine Datenschutzerklärung anwaltlich erstellen lassen und verwenden.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen,
unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt
sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere
auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung
des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der
rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur
von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des
Auftrages.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte auf der Website, die von
Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen,
Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können.
Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss er selbst sicherstellen, dass er
dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat.
Eine Recherche der Agentur wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder
sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur alle für die Durchführung des Auftrages
erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an
sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und
verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages, frühestens aber nach
Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet,
unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch
ausgeschlossen ist.
(6) Sofern der Auftraggeber der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände,
insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte
Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern
von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere
auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche
Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch unmittelbar nach
Auftragserteilung. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten besteht insoweit
nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch
verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der
Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten
Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht
vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche
Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Agentur kann den
erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte
oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur
berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu
arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt
als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich
vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet
und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder
Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit
zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen,
bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt.
(4) Sollte eine durch den Auftraggeber verursachte Verzögerung bei der Realisierung des
Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen und die bei Wiederaufnahme
des Projektes erforderliche zusätzliche Zeit zur Einarbeitung auf Seiten der Agentur
nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen,
angemessenen Vergütung, zusätzlich zu vergüten.
(5) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen
Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits
verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten
Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
§ 10 Laufzeit / Kündigung
(1) Der Auftrag über die Erstellung der Website ist laufzeitunabhängig und endet mit der
Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Agentur.
(2) Der Wartungs- und Pflegevertrag wird bindend für eine feste Laufzeit von 6 Monaten
abgeschlossen; die Leistungserbringung beginnt, falls eine Website zuvor erstellt
wurde, einen Monat nach deren Abnahme, ansonsten mit Auftragserteilung. Der
Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, sofern er nicht mit einer Frist
von 1 Monat zum Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die
Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt,
- wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung mehr als einen Monat in
Verzug gerät
- der Auftraggeber auch nach einer Abmahnung schuldhaft gegen eine
vertragliche Pflicht verstößt.
(4) Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des
Auftraggebers so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur
unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Agentur wegen der
Pflichtverletzung selbst gegenüber Dritten haftbar wäre.
(5) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der
Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was
die Agentur an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer
Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Alternativ steht der
Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht
erbrachte Leistung entfällt. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die fristlose
Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat, doch ist in diesem Fall der der
Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, einen etwaigen darüber hinaus gehenden
Schaden der Agentur zu ersetzen. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den
Auftraggeber zu vertreten, hat die Agentur dem Auftraggeber nicht verbrauchte
Vorauszahlungen zu erstatten und einen etwaigen darüber hinaus gehenden Schaden
zu ersetzen.
§ 11 Nutzungsrecht
(1) Nach Zahlung erwirbt der Auftraggeber an etwaigen Gestaltungen der Agentur ein
einfaches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer
Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die
sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den
Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on-
und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den
Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke
und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses
Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Regeln,
ist jedoch zunächst beschränkt auf Nacherfüllung.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit zugunsten der Agentur.
Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese
Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese
Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder
mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurück zu führen sind. Werden
Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der
vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu
vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so
entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende
substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die
Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(5) Soweit der Auftraggeber Unternehmen ist, verjähren die Rechte des Auftraggebers
wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der
Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder
Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen
Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn,
es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers
oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu
vertreten.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien,
Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der
Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der
Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die
Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an
Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich
geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert
auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus
dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu
übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der
Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache oder das
Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die
Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet
hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft
ohne weiteres ermittelbar war.
§ 14 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln die Details ihrer Zusammenarbeit vertraulich.
(2) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände oder Daten, die von der Gegenseite
überlassen werden, sind entsprechend vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu
Vertragszwecken vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der
anderen Seite zurückzugeben und Kopien zu vernichten, sobald sie für die
Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden oder der Vertrag erfüllt oder sonst
beendet ist. Dieselben Pflichten gelten für Mitarbeiter und sonst eingeschaltete
Dritte.
(3) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B.
Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle
anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die
Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung,
inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(4) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1
lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden
Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht
oder eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche
Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU
weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer
Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit
dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(5) Die Betroffenenrechte können im Detail aus der DSGVO entnommen werden. Sie
erstrecken sich auf den Widerruf von Einwilligungen, Auskunft über verarbeitete
personenbezogene Daten, die Berichtigung und Löschung von Daten, die
Einschränkung der Datenverwendung.
(6) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der
jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor
allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen
noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch
aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Streitschlichtung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas
Abweichendes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(2) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Auftraggeber,
sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt eine
Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des
Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die
Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Keine
Streitigkeit ist die schlichte Nichtzahlung der Vergütung ohne Begründung.
Stand: Juli 2025